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SEO aus höchstrichterlicher Sicht

In einem gerade veröffentlichen Urteil des Bundesgerichtshofes wurde der Onlineshop Betreiber Pearl Agency verurteilt, den vom Markenrecht geschützten Begriff “Power Ball” weder in der internen Suche noch in den organischen Suchergebnissen zu bewerben.

Pearl bietet ein dem Power Ball ähnliches Produkt an. Dieses wurde sowohl über die Onlineshop interne Suche, als auch an Platz 2 bei den organischen Suchergebnissen in Google mit dem geschützten Begriff “Power Ball” gefunden. Der Markeninhaber mahnte daraufhin Pearl Agency ab und gewann nun höchstinstanzlich auch gegen den Einwand, dass die Google Ergebnisse automatisch generiert werden würden, ohne selber direkten Einfluss darauf zu haben.

Das Gericht erkannte aber die Möglichkeiten der SEO Optimierung seitens Pearl, um ein solches Ergebnis herbei zu führen. Es sei hinreichend bekannt, dass Google aus Kriterien wie Inhalt der Seite, Kopfzeilen und anderen Merkmalen die Ergebnisse generiere.

Damit ist klar, dass die markenmäßige Nutzung von geschützten Marken, auch in Metatags und anderen SEO-Maßnahmen, wettbewerbsrechtlich angreifbar ist, wenn diese Marke nicht regulär vertrieben wird, sondern nur als Zugpferd für ähnliche Produkte benutzt wird. Ob auch Anchor-Texte aus Backlinks davon betroffen sind, ist anzunehmen, dieses wurde im Urteil aber nicht explizit erwähnt.

SEO wird erwachsen und muss sich immer mehr mit “erwachsenen” Regeln und Problemen beschäftigen.


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